Vielen Dank für ihre Ergänzung.
sofern vertraglich festgelegt ist, dass eine Kürzung der Gratifikation aufgrund von Fehltagen möglich ist, kann theoretisch eine solche Kürzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber im vorliegenden Fall vorgenommen werden. Dagegen spricht allerdings zunächst, dass eine Kürzung bei vorherigen Krankheitszeiträumen, die nicht unerheblich lang waren, eine Kürzung nicht vorgenommen worden ist.
Daher wäre zu schauen, ob die Gratifikation einen ausschließlichem Entgeltcharakter hat, dann sind anteilige Kürzungen zulässig oder ob die Betriebstreue mit der Gratifikation honoriert wird, dann sind Kürzungen nicht zulässig.
Dabei kann auch ein Leistungscharakter bezüglich der Unternehmensziele die Betriebstreue entsprechend darstellen.
Hier dürfte es auch auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag ankommen, sowie auch gegebenenfalls auf die Behandlung anderer Arbeitnehmer bei entsprechenden längeren Krankheitszeiträumen.
Bezüglich einer ersten Einschätzung, ohne Einsicht in die arbeitsvertragliche Regelung würde ich dazu tendieren, dass die Gratifikation auch weiterhin zu zahlen wäre, wobei allerdings eben hier der Schwerpunkt darauf gesetzt werden müsste, dass es sich insbesondere um eine Art Treuezahlung handelt und nicht um die eigentliche Leistung des Arbeitnehmers geht, da auch zu berücksichtigen ist, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit zunächst überhaupt keine Leistung für das Unternehmen im streitigen Kalenderjahr erbracht haben.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden, wenn Sie noch weitere Fragen haben oder Erläuterungsbedarf besteht. Bis dahin hoffe ich, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben und freue mich über ihre positive Bewertung.