Vielen Dank für die Klarstellung.
Sie sollten die Kündigung zurückweisen und gerichtlicher Überprüfung zuführen. Erheben Sie innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei Ihnen die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht mit dem Antrag die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.
Die betriebsbedingte Kündigung muss ein Arbeitgeber zum einen begründen, und zum anderen muss er eine Sozialauswahl vornehmen: Der Arbeitgeber hat zunächst die betriebsbedingten Gründe anzuführen, die die Kündigung rechtfertigen sollen. Er muss also angeben, dass der Arbeitsplatz etwa wegen Auftragsmangels oder Umsatzrückgang wegfällt. Schon daran fehlt es hier.
Sodann muss der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Sozialauswahl vornehmen.
Sozialauswahl bedeutet, dass im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitgeber die Verpflichtung hat, bei seiner Entscheidung, welchem Arbeitnehmer gekündigt werden soll, bestimmte
soziale Aspekte maßgeblich zu berücksichtigen.
Der Begriff Sozialauswahl nimmt dabei solche sozialen Kriterien in Bezug, die innerhalb der Vergleichsgruppe der Belegschaft und in der konkreten Auswahlsituation bestimmend sind. Das KSchG selbst nennt in
§ 1 Absatz 3 die maßgeblichen Kriterien der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Bei der Auswahl des Arbeitnehmers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- bestehende Unterhaltspflichten
- das Vorliegen einer Schwerbehinderung
Verstößt der Arbeitgeber bei seiner konkreten Auswahlentscheidung gegen diese Grundsätze der Sozialauswahl, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Auch diese Sozialauswahl kann von dem Arbeitsgericht im Rahmen Ihrer Kündigungsschutzklage überprüft werden.
Ich rate Ihnen daher an, Klage zum Arbeitsgericht zu erheben.
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt