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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Arbeitsrecht
Zufriedene Kunden:
27844
Erfahrung:
Langjährige Tätigkeit im Zivilrecht
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RASchiessl ist jetzt online.
sehr geehrte Damen und Herren, es besteht folgendes problem.
Kundenfrage
sehr geehrte Damen und Herren, es besteht folgendes problem. Ich habe in meinem Betrieb zum 31.5. gekündigt. Habe mich aber gestern und heute unentgeltlich in meinem neuen betrieb, beginn dort 1.06., einarbeiten lassen. Von dem 18.5. hatte bzw habe ich dann meinen resturlaub genommen. Wurde aber gestern dort von meinen "noch" arbeitgeber besucht. und heute von den eltern die mich dann auch gesehen haben. Er sagte mir dann gestern ich soll eine kündigung zum 18.5. abgeben damit ich mit ihm kein ärger bekommen würde. jetzt weiß ich nicht was ich tuen soll!
mit freundlichen grüßen
sarah becker
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Arbeitsrecht
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Eine rückwirkende Kündigung zum 18.05.2012 ist leider nicht möglich.
Es liegt in Ihrem Falle eine sogenannte Urlaubsarbeit vor.
Die sogenannte Urlaubsarbeit, also die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber während Ihres Urlaubs ist Ihnen grundsätzlich verboten.
Sie besteht bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, also auch dann, wenn Sie nach einer Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist seinen Resturlaub nehmen.
Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, kann der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz oder Unterlassung der Erwerbstätigkeit verlangen oder wegen der Pflichtverletzung verhaltensbedingt kündigen. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 11 entfällt bei einer Verletzung der Pflicht aus § 8 jedoch nicht.
Also Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Kündigen, die Unterlassung der weiteren Einarbeitung verlangen, soweit Ihrem Arbeitgeber durch die Einarbeitung ein Schaden entstanden ist, kann er von Ihnen Schadensersatz verlangen, er muss Sie jedoch in jedem Falle weiterhin bezahlen.
Sie sollten daher nicht zum 18.05.2012 kündigen, sondern lediglich soweit der alte Arbeitgeber dies will, die weitere Einarbeitung bis zum 01.06.2012 unterlassen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und
bitte meine Antwort zu akzeptieren. Sie akzeptieren in dem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die Frage wurde beantwortet unter der Maßgabe, dass Sie die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gelesen haben und bereit sind, meine Antwort nach den gesetzlichen Vorgaben zu akzeptieren und angemessen zu vergüten. Beachten Sie bitte, dass eine kostenlose Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Soweit Sie keine weiteren Nachfragen haben, bitte ich höflich meine Antwort zu akzeptieren indem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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