Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können sie als Mandant jederzeit und ohne Angabe von Gründen dem Rechtsanwalt das Mandat entziehen.
Sofern der Kollege aber bis dahin tätig geworden ist (wovon nach ihrer Schilderung auszugehen ist) haben sie die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen.
Selbstverständlich können sie jederzeit auf den Arbeitgeber zugehen und versuchen eine Abfindung auszuhandeln.
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben sie aber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen.
Eine Abfindung ist grundsätzlich etwas Freiwilliges und nach dem Gesetz nur in ganz engen Ausnahmefällen (zum Beispiel im besonderen Konstellationen nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn der Richter im Rahmen einer Kündigungsschutzklage feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aber für beide Seiten unzumutbar ist) möglich.
Es ist immer Verhandlungssache. Die üblichen Abfindungen liegen oft im Bereich von sechs Nettogehältern bis zu einem Nettojahresgehalt.
Einen Anspruch auf Abfindung haben sie also grundsätzlich nur dann, wenn ihr Arbeitsvertrag dieses vorsieht, wenn dieses durch einen Tarifvertrag geregelt ist oder wenn sie dieses (auf freiwilliger Basis) mit ihrem Arbeitgeber aushandeln.
Der oben genannte Ausnahmefall (Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz) würde voraussetzen, dass ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht bis zum Ende durchgeführt wird und das Gericht davon ausgeht, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt ist, für sie als Arbeitnehmerin aber ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist.
Dieses kann nicht nach ihrer Schilderung so aber nicht erkennen.
Jedenfalls sollten sich in der Angelegenheit am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort vertreten lassen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
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Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt