Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wien folgt:
Eine fristlose Kündigung setzte voraus, dass ei wichtiger Grund vorliegt.
Nach dem gesetzlichen Wortlaut müssen insofern Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Anerkannt als wichtiger grund sind folgende Sahverhalte:
Arbeitsschutzverletzungen - je nach Schwere nach ein- oder mehrmaliger Abmahnung
Krankheit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dem ärztlichen Gutachten entsprechend weiterbeschäftigen kann, also etwa auf einer 50% Stelle oder auf einer Position, auf der keine schwere körperliche Arbeit geleistet werden muss usw.
Lohnrückstand, wenn der Arbeitgeber mit einem erheblichen Betrag oder eine erhebliche Zeit in Rückstand ist;
Vertragsverletzungen, erhebliche, z.B. Nichtzahlung zugesagter Umzugskosten, oder leichtfertige Verdächtigungen durch den Arbeitgeber;
Die Verletzung der Zusage, einen unbefristeten Vertrag abzuschließen zu wollen, könnte insofern durchaus einen derart gewichtigen Grund darstellen, dass eine fristlose Kündigung berechtigt sein könnte. Jedenfalls dürfte das Vertrauensverhältnis dermaßen gestört sein, dass die Nichteinhaltung der Zusage als gewichtiger Grund anzusehen wäre.
Zu beachten ist die Ausschlussfrist von zwei Wochen. Die Kündigung muss also innerhalb dieses Zeitraumes ausgesprochen werden.