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ra-steininger
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Arbeitsrecht
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ra-steininger ist jetzt online.
Mein Partner arbeitet als Kameramann in Festanstellung. Die
Kundenfrage
Mein Partner arbeitet als Kameramann in Festanstellung. Die Firma hat jedoch, seit er im Januar 2010 dort angefangen hat, Kurzarbeit angemeldet. Er hatte damals die Stelle gewechselt um sich finanziell zu verbessern, hat sich dadurch jedoch sogar noch weiter verschlechtert.
Nun würde er sich gerne selbstständig machen und hat daher seinen Chef gebeten ihm seinerseits zu kündigen, um den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu können. Sein Chef hat dies jedoch abgelehnt, mit der Begründung er dürfe aufgrund der Kurzarbeit niemand neu einstellen. Ist dies korrekt und gilt dies auch, wenn er meinem Partner aus persönlichen Gründen kündigt? Welche Möglichkeiten gäbe es darüber hinaus das Arbeitsverhältnis zu beenden ohne eine längere Sperrzeit in Kauf nehmen zu müssen? Im Voraus vielen Dank XXXXX XXXXX Antwort.
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Arbeitsrecht
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Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Grundsätzlich muss der Chef hier nicht kündigen. Ein Anspruch besteht in soweit nicht.
Eine Sperrzeit kommt dann nicht in betracht, wenn die beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verschuldet war, Ihr Partner also beispielsweise Krankheitsbedingt kündigen musste.
Alternativ könnte ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten kündigung geschlossen werden - hier muss der Chef aber wieder zustimmen.
Ich weise darauf hin, dass die Eigenkündigung immer das hohe Risiko einer Sperrzeit beinhaltet. Ihr Parnter sollte sich vor Ort weiter beraten alss, auch bezgl. des Gründungszuschusses.
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Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Haben Sie noch eine Frage? Ansonsten akzeptieren Sie bitte die Antwort. Danke!
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
hallo! bitte entschuldigen sie, ich hatte die nachricht vorhin nur schnell überflogen, da ich zu einem termin musste. was sie mir geantwortet haben war mir bereits bekannt. mir geht es viel mehr um die frage, ob sein chef recht hat und niemand neues einstellen darf (aufgrund der kurzarbeit), wenn er meinem partner kündigen würde oder ob dies nicht der fall und er sehrwohl einen neuen mitarbeiter einstellen darf, wenn er ihm beispielsweise aus persönlichen gründen kündigt?
denn ansich macht es ja für einen arbeitgeber wenig sinn, einen mitarbeiter weiter zu beschäftigen, der nicht länger dort arbeiten möchte und sich sowieso über kurz oder lang um eine neue stelle bemüht, bzw. sich selbstständig macht, sobald sich eine gelegenheit ergibt. ich würde den arbeitgeber daher so einschätzen, dass er einverstanden wäre meinem partner zu kündigen, so fern er trotz kurzarbeit einen neuen mitarbeiter einstellen darf.
Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Eine Neueinstellung ist nicht grundsätzlich verboten, es kann bei zwingenden Gründen sogar die Voarssetzung für Kurzarbeitergeld vorliegen (vergl. § 172 I SGB III).
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Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
ich wollte den gesetzestext noch mal in ruhe durchlesen. (ich komm nur gerade nicht dazu.) werde die antwort dann aber akzeptieren. vielen dank XXXXX XXXXX!
Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
§ 172 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1.
der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
hallo!
ehrlich gesagt verstehe ich die oben stehende antwort nicht. was hilfreich wäre, wäre ein paragraf o. ä. auf den ich verweisen kann, dass eine neueinstellung bei gleichzeitiger kündigung eines mitarbeiters auch bei kurzarbeit nicht grundsätzlich verboten ist. vielen dank noch einmal für ihre hilfe!
mit besten grüßen
jennifer quatuor
Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Es ist nicht ausdrücklich erlaubt, sondern nicht verboten.
Wie Sie der Norm entnehmen können hat auch derjenige Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, der NACH dem Arbeistausfall die Beschäftigung aus dringendem Grund aufnimmt. Ergo kann dies nicht verboten sein.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Vielen Dank!
Experte:
ra-steininger
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Gerne!
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