Guten Tag,
Ein immer wieder gehörter Irrtum ist, dass Mitarbeitern während der Probezeit kein Urlaub zusteht. Zwar ist es unüblich, Mitarbeitern während der Probezeit Urlaub zu gewähren. Schließlich sollen sich ja beide Seiten gegenseitig erproben und das geht eben nur, wenn die Mitarbeiter im Betrieb sind.
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Der Irrtum resultiert vermutlich daraus, dass § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht und in vielen Fällen die Probezeit genau diese 6 Monate beträgt. Mit der Regelung in § 4 BUrlG ist aber lediglich gemeint, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (gerechnet auf 12 Monate) erstmals hat, wenn er 6 Monate im Unternehmen ist.
Bereits während der Probezeit erwirbt der Mitarbeiter für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch in Höhe von 1/12 des ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs, § 5 Abs. 1 BUrlG. Und der Arbeitgeber kann ihm diesen Urlaub auch während der Probezeit gewähren.
Tut er das nicht, ist der Urlaub zu vergüten.
M.f.G.