Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Das müssen Sie nicht hinnehmen, den Sie haben als Mieter gegenüber dem Vermieter einen rechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Zustimmungserteilung.
Die Haltung eines Haustieres zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 BGB, für den Sie Ihre Miete zahlen.
Nach der Rechtsprechung darf die Haltung eines Haustieres nur dann untersagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Verbot trägt und rechtfertigt.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem Tier eine Gefahr für Dritte ausgehen kann ("Kampfhund"), oder wenn die Haustierhaltung zu einer Überbelegung der Wohnung führt.
Liegen solche Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, so hat der Vermieter seine Zustimmung zu erteilen.
Das bedeutet also, dass Sie berechtigt wären, selbst einen Hund zu halten mit der Folge, dass Sie selbstverständlich erst recht einen Hund für 3-4 Tage bei sich aufnehmen dürfen.
Für die Weigerung des Vermieters existiert daher keine Rechtsgrundlage.
Sie dürfen den Hund daher bei sich aufnehmen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt