Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die fristlose Kündigung ist ersichtlich rechtswidrig, und Sie können diese daher umgehend zurückweisen.
Eine fristlose Kündigung ist nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 543, 569 BGB rechtlich nur zulässig und möglich, wenn Sie als Mieter eine sehr schwer wiegende mietvertragliche Pflichtverletzung begehen (etwa Nichtzahlung der Miete an mindestens zwei aufeinander folgenden Monaten oder Straftat zu Lasten des Vermieters).
Davon kann unter den gegebenen Umständen nicht ansatzweise die Rede sein.
Der vergessene Topf würde äußerstenfalls eine Abmahnung rechtfertigen, aber keine fristlose Kündigung.
Weisen Sie diese daher unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte und klare Rechtslage zurück.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt