Recht & Justiz
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wussten Sie von dem Asbest?
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni
Auf den Umstand, dass Asbest verbaut ist, hätte der Verkäufer hinweisen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, liegt eine arglistige Täuschung vor und man kann den Vertrag gemäß Paragraph 123 BGB anfechten. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.rathscheck.de/magazin/was-wenn-nach-dem-hauskauf-asbest-entdeckt-wird/
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