Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Nein, das ist ersichtlich nicht rechtens.
Im Einzelnen:
Haben Sie einen Versorgungsvertrag mit Preisgarantie geschlossen, so ist der vereinbarte Garantiezeitraum rechtlich bindend.
Es gilt dann der Grundsatz, dass Verträge mit den hierzu vereinbarten Konditionen zu erfüllen sind (pacta sunt servanda).
Die vertragswidrige Tariferhöhung berechtigt Sie daher zum einen zur fristlosen Kündigung des Vertrages, denn Ihnen steht das gesetzliche Sonderkündigungsrecht zu.
Die Kündigung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang bei dem Kündigungsadressaten - hier dem Versorger - ohne weiteres wirksam wird.
Das bedeutet, dass dieser Ihrer Kündigung weder zustimmen noch diese bestätigen muss.
Erklären Sie daher vorab per Mail und sodann nachweisbar (Einschreiben) die Sonderkündigung.
Des Weiteren können Sie von dem Versorger gemäß § 280 Absatz 1 BGB Schadensersatz beanspruchen.
Sollten Sie nun bei einem anderen Versorger mehr zahlen müssen, als auf der Grundlage der Preisgarantie vereinbart wurde, so können Sie diese Differenz als Schadensersatz einfordern, und zwar für die gesamte Restdauer des Garantiezeitraumes!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt