Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Sie können eine Strafanzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle stellen oder Sie reichen diese schriftlich bei der Staatsanwaltschaft ein. Sie sollten im Rahmen der Strafanzeige den Sachverhalt schildern und ausdrücklich erklären, dass Sie einen Strafantrag stellen.
Die Ermittlungsbehörden haben infolge der Strafanzeige die Amtspflicht, die strafrechtlich relevante Tat auszuermitteln. Als Geschädigter haben Sie das Recht zur Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen. Auf diesem Wege können Sie herausfinden, was die Ermittlungsergebnisse sind und wie die Tat begangen wurde. Sie können dann auch - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - prüfen, inwiefern Ihnen zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche) gegen den Schädiger zustehen und diese geltend machen.
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der geschilderte Fall beinhaltet eine Straftat nach den §§ 202a ff. StGB, denn es handelt sich um eine Straftat, wenn jemand eine Nachricht abfängt. Insofern werden die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln und den Täter ggf. strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen.
In einer Strafanzeige kann ein konkludenter Strafantrag enthalten sein. Besser ist es jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich Strafantrag zu stellen.
Bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei stellen Sie diesen.
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