Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Natürlich müssen Sie nicht froh und dankbar sein, dass das Hausgeld gesunken ist und für die zwei Monate der vormalige Eigentümer dieses Geld einbehalten will.
Sofern keine offenen Ansprüche gegenüber dem Voreigentümer bestehen, die möglicherweise zur Verrechnung dienen können, haben Sie einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 812 Abs. 1 BGB.
Setzen Sie eine Frist zur Rückzahlung der benannten Beträge von zwei Wochen und kündigen sie an, hernach ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Erfolgt eine Rückzahlung nicht, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenseite in Rechnung stellen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-