Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sie können den beschriebenen Fall eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde bzw. ein Untätigkeitswiderspruch erheben.
Diese sollte Schriftführer nachweislich gegenüber der Behörde eingereicht werden.
Dass sie weder eine Rückmeldung auf ihre E-Mails noch die Bearbeitung eines „einfachen“ Antrags erhalten, ist untypisch. Die Behörde ist zu einer zügigen und zeitnahen Bearbeitung verpflichtet. Insbesondere wenn wie in Ihrem Fall eine Überschreitung von Ländergrenzen etc. nicht möglich ist und sie dadurch wesentlich in ihrer Freiheit eingeschränkt sind.
Dies können und sollten Sie so auch schriftlich darlegen und um unverzügliche Bearbeitung und Rückmeldung ersuchen. Gleichlaufend können Sie Ihr Problem dem Amtsleiter schildern und um nunmehr schnelle Bearbeitung bitten. Hernach kommt sicherlich Bewegung in die Sache.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-