Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Maßgeblich ist, ob sie und ihr Vater gemeinsam den Vertrag unterschrieben haben oder nur ihr Vater. Hat ihr Vater allein den Vertrag unterschrieben, haben sie für die Schuld nicht mehr einzustehen, wenn sie das Erbe nach ihrem Vater ausgeschlagen haben.
In diesem Fall gibt es keine Anspruchsgrundlage gegen sie auf Kostentragung seitens der Privatschule.
Haben Sie beide den Vertrag unterschrieben, gelten sie aus rechtlicher Sicht als Gesamtschuldner.
Die Privatschule hat dann das Recht, jeden Vertragspartner in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. D. h. die Privatschule kann die volle Forderung gegenüber dem weiteren Vertragspartner einfordern.
Dieser hat sodann wiederum einen hälftigen Ausgleichsanspruch per Gesetz gegen den Nachlass. Wenn in dem Mahnbescheid falsche Daten zur Forderung angegeben sind, können und sollten Sie dringend im Mahnbescheid fristgemäß widersprechen.
Ein entsprechendes Formular ist im Mahnbescheid beigefügt. Hierdurch wird im Übrigen das Mahnverfahren komplett beendet.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-