Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Dem Wortlaut nach liegt eine Straftat vor, da der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB verwirklicht ist.
Wenn Sie Mieter der Wohnung sind, haben sie eine fremde Sache beschädigt.
Dies auch mit Vorsatz. Allerdings ist der Strafgewalt nicht gegeben und es könnten auch Rechtfertigungsgründe zu ihren Gunsten eingreifen.
Denn wenn beispielsweise der Herd an war, eine heruntergebrannte Kerze im Raum stand, Wasser lief etc. mussten sich schnell handeln, um in die Wohnung zu kommen.
Dies hebt eine Strafbarkeit auf. Zudem dürfte die Hausverwaltung keine Strafanzeige stellen, wenn Sie den Vorgang umgehend schildern und umfassende Kostentragung zu sichern.
Bitten Sie gleich laufen die Hausverwaltung alle Schritte in die Wege zu leiten, um die Türe zu reparieren bzw. einen Ersatz zu bekommen.
Es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Hausverwaltung hier eine Strafanzeige gestellt.
Im Übrigen gebe es hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten.
Sie können daher beruhigt sein.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-