Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihre Ex-Partnerin ist Ihnen zu umgehender Herausgabe des Tieres verpflichtet, denn mit der seinerzeitigen Schenkung an Sie haben Sie das alleinige Eigentum erlangt.
Ihnen steht gemäß § 985 BGB ein entsprechender Herausgabeanspruch als Eigentümer zu.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie die Ex-Partnerin unter ausdrücklicher Berufung auf die eingangs dargestellte Rechtslage vorab per Mail und sodann schriftlich (Einschreiben!) zu unverzüglicher Herausgabe auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von maximal 7-10 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass sie die hierdurch bedingten Kosten als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät sie mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug mit der Herausgabepflicht, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können sodann auf ihre Kosten einen Rechtsanwalt vor Ort mandatieren, der Ihren Anspruch auf Herausgabe geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird sie zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich in Anspruch nehmen.
Erfolgt dann noch immer keine Reaktion, wird der Anwalt Klage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten Ihrer Rechtsverfolgung hätte sie zu tragen!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt