Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
In der Tat hat der Mieter die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ergibt sich unter den gegebenen Umständen aus der Vorschrift des § 580 a Absatz 1 Nr. 3 BGB, und sie beträgt drei Monate.
Der Mieter kann daher am 31.01.2023 mit Wirkung zum 30.04.2023 erstmals kündigen.
Für die Dauer dieser ordentlichen Kündigungsfrist steht Ihnen rechtlich selbstverständlich die volle Miete zu, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten noch genutzt werden oder nicht.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt