Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Prinzipiell hat ein Vollmacht erteile jederzeit das Recht, die Vollmacht zu widerrufen.
Unabhängig von dem Widerruf der Vollmacht bleiben ausgelöste Honoraransprüche bestehen.
D. h. wenn sie tätig waren und per Vertrag das benannte Honorar begründen können, muss dies die Gegenseite auch bezahlen. Einen solchen Honoraranspruch können Sie sogar über ein Gericht durchsetzen.
Auch ohne Kündigung in expliziter Wortform kann ein Widerruf der Vollmacht angenommen werden.
Nämlich dann, wenn wie vorliegend der Vollmachtgeber darauf verweist, dass er die Bevollmächtigtenbereiche nunmehr selbst wieder übernehmen.
Die Forderung des Rechtsanwalts der Gegenseite ist daher berechtigt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer nicht Herausgabe der Vollmacht Klage erhoben wird.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-