Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Mieterin im Recht ist.
Unabhängig davon, wie schnell sie Handwerker und Versicherung in Gang setzen besteht mit Kenntnis über den Mangel an der Mietsache ein Recht auf Minderung.
Dieses Recht auf Minderung besteht je nach Umfang der Schimmelbildung.
D. h. die Mieterin hätte sogar ab Ende November mit Kenntniserlangung bereits die Minderung geltend machen können. Über die genaue Höhe der Minderung kann man sich streiten.
Dies muss im Streitfall ein Gericht entscheiden. Auf jeden Fall beginnt das Minderungsrecht mit Kenntniserlangung des Mangels an der Mietsache (§§ 536 ff. BGB).
Gerne hätte ich Ihnen eine positivere Einschätzung übermittelt.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-