Recht & Justiz
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vielen Dank ***** ***** Frage hier im Forum. Meine Name ist Rechtsanwalt Michaelis. Tatsächlich wäre es für die Beantwortung der Frage sinnvoll, wenn wir erst einmal einen Blick in die vertraglichen Bedingungen der Pensionskasse werfen würden. Ist es Ihnen möglich diese hier hochzuladen?
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Michaelis
ja perfekt. Geben Sie mir einen kurzen Augenblick bitte, damit ich mir Gedanken machen kann.
Entschuldigen Sie bitte aber die Recherche ist etwas schwierig.
Ich habe tatsächlich zu diesem speziellen Thema so schnell kein Urteil finden können. Ich werde versuchen Ihnen meine Rechtsauffassung anhand der Allgemeinen gesetzlichen Grundlagen zu erklären.
Ihr Mann und sein Arbeitgeber haben mit der Pensionskasse einen Vertrag geschlossen. Es gilt also zunächst einmal das, was in diesem Vertrag vereinbart ist und nicht, was im Gesetz steht. In dem Vertrag steht deutlich geschrieben, dass eben das Wahlrecht bis zu einem gewissen Zeitpunkt ausgeübt werden muss.
Es bleibt dann die Frage, ob diese vertragliche Bedingung so rechtmäßig ist. Also ob ein Richter dem man diese Frage zur Überprüfung vorlegen würde, der Ansicht ist, dass vielleicht diese Frist zu lang ist (immerhin 3 Jahre vor Renteneintritt).
Ja, denn so ist der geschlossene Vertrag. Das bedeutet, dass eben erst einmal das gilt, was im Vertrag steht, wie ich Ihnen geschrieben habe.
Man kann nun als Jurist nur prüfen, ob dieser Vertrag eben an dieser Stelle unwirksam ist.
Und diese Prüfung kann man mithilfe des Gesetzes vornehmen.
So regeln die §§ 305 ff, eben wann eine Vertragsklausel unwirksam ist.
Ja letztendlich kann man jetzt behaupten, dass diese Klausel, dass man innerhalb von 3 Jahren vor dem Renteneintritt entscheiden muss, was man will, Ihren Mann über Gebühr benachteiligt hat. Dafür gibt es Argumente. Ob man mit diesen Argumenten durchkommt entscheidet am Ende wahrscheinlich ein Gericht, wenn man die Sache nicht außergerichtlich lösen kann.
Wenn Sie wünschen, können wir in dieser Sache kurz telefonieren und ich erkläre Ihnen den Vorgang. Das Telefonat ist zwar hier kostenpflichtig, ich kann Ihnen aber einen sehr geringen Preis einstellen, damit dieses ohne große Unkosten stattfinden kann, wenn Sie dies wünschen.
Natürlich gibt es Chancen. Aber wie hoch diese sind, kann ich so noch nicht pauschal beantworten. Das wäre einfach nicht professionell.
Es lässt durchaus argumentieren, dass dieser Vertragsteil den Kunden, also Ihren Mann zu stark in seinem Wahlrecht beeinträchtig.
Das verstehe ich. Leider kommt das immer wieder vor.
Ich kann Ihnen hier in einem Chat diese Angst sicherlich nicht nehmen. Vertrauen entsteht nur bei guter Arbeit und nicht bei einem Online-Chat.
Wenn Sie wirklich eine vernünftige Hilfe in Anspruch nehmen wollen, dann sollten wir telefonieren. Oder Sie beschließen, die Sache auf sich ruhen zu lassen und zu akzeptieren. Auch das ist völlig in Ordnung wenn Sie mich fragen. Wichtig ist, dass Sie mit Ihren eigenen Entscheidungen zufrieden sind.