Recht & Justiz
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wenn das Arbeitsverhältnis erst 7 Jahre bestanden hat, soll nach dem Vertrag wohl auch für Sie dir Frist von 2 Monaten zum Ende des Kalendermonats gelten nach § 622 Ab. 2 Nr. 2 BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Das ist grundsätzlich so zulässig. Man kann einzig darüber streiten, ob die Klausel in § 1 des Vertrages falsch verstanden werden könnte, weil im Vertrag nicht explizit auf § 622 Abs. 2 BGB verwiesen ist sondern nur von "ggf. verlängerten" Fristen die Rede ist und auf den § insgesamt verwiesen wird. Ich gehe aber davon aus, dass im Streitfall die Klausel bei Gericht noch gerade durchgehen würde.
Welche Unklarheit besteht zu § 4?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben, geben Sie bitte eine entsprechende Bewertung ab, denn nur dann erhalte ich meine Vergütung über Just Answer. Nach einer solchen Bewertung können Sie allerdings auch ohne weitere Zusatzkosten an dieser Stelle Nachfragen zum gleichen Thema stellen. Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie zum 31.3. kündigen, scheiden Sie ja noch am 31.3. aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie müssten dann also die Sondervergütung zurückzahlen.
Da in Ihrem Arbeitsvertrag auch für Sie die Verlängerungen der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 vereinbart sind, wird es mit der Kündigung zum 15.4. nichts.
Ihre Gedankenspiele sind genau der Grund, weswegen man ev. argumentieren kann, dass § 1 des Vertrages unklar ist und nach der verwenderunfreundlichsten Auslegung (Verwender = Arbeitgeber) auch bedeuten könnte, dass für Sie § 622 Abs. 2 gar nicht voll angewendet werden soll.
Ich rein persönlich glaube aber nicht, dass Sie damit durchkommen. Stellt sich auch die Frage, ob das den Streit wert ist.
Genau.
Schöne Restvormittag. Muss zu Gericht, also nicht wundern, wenn ich auf etwaige Rückfragen nicht sofort antworte.