Sehr geehrter Fragesteller,
danke ***** ***** Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Das rechtliche Problem liegt auf zwei Ebenen.
Sie müssen, weil Sie Unterhaltspflichtig sind, Vollschicht arbeiten, um den Mindestkindesunterhalt zahlen zu können.
Bzgl. der Sozialleistungen besteht ebenfalls die Verpflichtung, die Arbeitskraft einzusetzen, um bestöglichst Einkommen zu erzielen. Die Kindesbetreuung im Rahmen des Umgangskontakte ist leider kein sozial rechtlich anerkannter Grund für die Reduzierung der Arbeitszeit, die dann vom Staat "finanziell aufgefüllt" wird.
Zudem besteht, sollte dass Kind das erste Lebensjahr vollendet haben, ein Recht auf Kinderbetreuung, welches man wahrnehmen kann, um die Betreuung durch die Eltern "abzufangen".
Ich bedaure sehr, aber Sie werden Ihre Arbeitszeit erhöhen müssen, weil Ihnen keine Sozialleistungen mehr gewährt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass