Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer. Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ja, das ist richtig. In beschriebener Konstellation kann eine Befangenheit bestehen.
Dies ist nach dem Gesetz explizit nicht zulässig. Die jeweiligen Gemeindeordnungen der Bundesländer enthalten Regelungen, welche solchen Befangenheit vorbeugen.
Insbesondere wenn unmittelbare oder auch mittelbare Vorteile aus solchen Beratungen und Beschlussfassungen entstehen.
Für Schleswig-Holstein ist dies beispielsweise § 22 der Gemeindeordnung.
Es kann daher ein Befangenheitsantrag gestellt werden und der entsprechende Gemeindevertreter von dieser Beratung und Befassung abgezogen werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-