Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Unter den gegebenen Umständen sind Sie berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Ihr diesbezügliches fristloses Kündigungsrecht ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 314 BGB, denn es liegt ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vor.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich gegeben, wenn Sie wegen Ihrer Knieverletzung die vertragliche Leistungen des Studios objektiv überhaupt nicht mehr in Anspruch nehmen können, denn Sie müssen nicht für eine Vertragsleistung zahlen, die Sie nicht mehr erhalten können.
Erklären Sie daher vorab mittels Mail und sodann nachweisbar (Einschreiben) die fristlose Kündigung, und legen Sie dieser ein ärztliches Attest bei, das Ihre Knieverletzung bescheinigt.
Die Kündigung stellt rechtlich eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit dem Zugang bei dem Kündigungsadressaten - hier dem Studio - ohne weiteres wirksam wird.
Die Kündigung bedarf also weder der Zustimmung noch der Bestätigung seitens des Studios!
Mit dem Zugang Ihrer fristlosen Kündigung ist das Vertragsverhältnis dann erloschen, und Sie müssen keine weiteren Zahlungen leisten.
Sie können unrechtmäßig abgebuchte Beträge sodann umgehend zurückbuchen lassen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt