Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),Leider kann dem Mieter nicht einfach so gekündigt werden, der Vermieter muß einen Grund nennen. Mögliche Gründe sind Eigenbedarf, Abriß oder gravierende Vertragsverletzungen. Der vermieterseitige Wunsch nach Verkauf und möglicher Nutzung als Gewerbeeinheit zählt leider nicht dazu.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Schwiegervater in dem Haus wohnt und der Mieter die Einliegerwohnung gemietet hat. Dann braucht es keine Kündigungsgründe, aber die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate auf 12 Monate. Einschlägig ist dann § 573a BGB.Für weitere Fragen stehe ich Ihnen über den Button "dem Experten antworten" jederzeit zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, eine positive Bewertung zu hinterlassen, wenn die Antwort Ihnen geholfen hat, damit der eingesetzte Betrag an mich ausgezahlt werden kann. Sie können selbstverständlich auch nach einer Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.Mit freundlichen Grüßen, Robert Weber RechtsanwaltDas Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und erfolgt nach bundesdeutschem Recht. Wenn Sie außerhalb Deutschlands leben, teilen Sie dies bitte mit.