Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Wenn Sie mit dem Rohrreniger keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben, so gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB:
"Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."
Sie schulden dem Rohrreiniger insofern die übliche Vergütung.
Die übliche Vergütung ist der Geldbetrag, den Rohrreiniger an dem Ort der Tätigkeit üblicherweise verlangen. Sie können insofern bei einigen Firmen in Ihrer Region anfragen, wie viel diese pro Stunde üblicherweise verlangen. Hieraus errechnen Sie den Durchschnittssatz, den Sie dann an den von Ihnen beauftragten Rohrreiniger zahlen sollten. Darüber hinaus sollten Sie dem Rohrreiniger jedoch nichts zahlen. Insbesondere sollten Sie keine Zahlungen für das Servicefahrzeug und andere Nebenposten leisten, die Ihnen vorher nicht mitgeteilt wurden. Denn gemäß § 312a Abs. 3 BGB kann der Rohrreiniger für solche Nebenkosten nur eine Zahlung verlangen, wenn er mit Ihnen hierüber vorher eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hat.
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