Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Wofür machen Sie die ZÜP?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)- Rechtsanwalt -
Durch wen wird die ZÜP durchgeführt?
Ich verstehe.
Welche Überprüfungen hat der Arbeitgeber im Rahmen dieser ZÜP angekündigt?
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich rechtfertigt eine Vorstrafe die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht, sondern nur, wenn die Vorstrafe das Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar macht.
Sie haben dem Arbeitgeber gegenüber auch keine grundsätzliche Mitteilungspflicht hinsichtlich begangener Straftaten.
Der Arbeitgeber darf Sie hinsichtlich Vorstrafen nur befragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. In diesem Falle solltem Sie den Arbeitgeber wahrheitsgemäß beauskunften. Lügen Sie trotz der berechtigten Befragung, so kann der Arbeitgeber Sie aus verhaltensbedingten Gründen kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.
Das weiß ich leider nicht. Ich gebe Ihre Anfrage gern frei. Alles Gute Ihnen.