Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Die Aufteilung der Stromkosten erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des Verteilerschlüssels, der im Mietvertrag vorgesehen ist.
Falls der Mietvertrag keinen Verteilerschlüssel enthält, so ist dieser nach billigem Ermessen durch den Vermieter festzusetzen. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Stromkosten in einer Weise umlegen kann, die einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt von Gerechtigkeitserwägungen standhält. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Aufteilung exakt dem Stromverbrauch den betroffenen Parteien entspricht. Jedoch muss der Verteilerschlüssel in etwa den zu erwartenden Verbrauchsanteilen entsprechen. Wenn z.B. in einer Einheit mehrere Personen leben, so dürfte der entsprechende Verbrauchsanteil höher ausfallen. Wenn andererseits ein Mieter sich nur zeitweilig in der Wohnung aufhält und dementsprechend weniger verbraucht, müsste sein Verbrauchsanteil geringer ausfallen.
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