Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Das Schreiben habe ich durchgelesen.
Die Bemessungsgrundlage für die Krankenkassenbeiträge richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen in dem jeweiligen Veranlagungsjahr.
D. h. erst mit dem Vorliegen einer endgültigen Steuererklärung kann auch der abschließende Krankenkassenbeitrag festgesetzt werden.
In Ihrem Fall hat die Krankenkasse nunmehr die Bemessungsgrundlage geschätzt, da sie trotz Aufforderung keine konkreten Steuererklärungen vorgelegt haben.
Zur Schätzung der Beiträge ist die Krankenkasse berechtigt. Ihnen bliebe nur gegen die Festsetzung Widerspruch einzulegen. Allerdings benötigen Sie hierfür auch eine erfolgreiche Begründung.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-