Recht & Justiz
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seit wann sind Sie von getrennt?
MfG
RA Fozouni
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland mindestens drei Jahre bestanden hat, haben Sie gemäß § 31 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehe bzw. Lebensgemeischaft.
Bitte schauen Sie sich die genannte Vorschrift an.
Das bedeutet also, dass Sie vor Ablauf Ihrer momentanen Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung stellen und diesen auf § 31 Aufenthaltsgesetz stützen können. Da Sie -wie Sie sagen - gut verdienen und damit der Lebensunterhalt gesichert ist, sehe ich kein Problem, welches einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen stehen könnte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Sterne anklicken) dankbar, da ich ansonsten für die erfolgte Beratung nicht bezahlt werde.
Ja! § 31 unterscheidet nicht zwischen Ehegatten eines Deutschen und Ehegatten eines Ausländers.
Bitte die erbetene Bewertung nicht vergessen!
Sehr gern! Bitte 3-5 Sterne zur Bewertung anklicken!