Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Es wurde etwas Zeit benötigt, da ich in einem Kommentar nachlesen musste.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§4 WoFlV).
Bei besonders hochwertigen Außenbereichen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen – bis zu 50 Prozent der Fläche.
Aber:
Es muss sich um einen "hochwertigen Balkon" handeln.
Ansonsten nur 25 Prozent.
Dies können Sie so dem Vermieter mitteilen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-