Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Haben Sie dem Vermieter fälschlicherweise zwei Mieten überwiesen, so ist der Vermieter um den Betrag nach § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, dass Sie einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch haben.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie den Vermieter vorab per Mail und sodann schriftlich (Einschreiben!) zu umgehender Erstattung auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von 7-10 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass er die hierdurch bedingten Kosten als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät der Vermieter mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug mit seiner Rückzahlungspflicht, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können sodann auf seine Kosten einen Rechtsanwalt vor Ort mandatieren, der Ihren Anspruch auf Rückzahlung geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird ihn zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Zahlt er dann noch immer nicht, wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungsklage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten Ihrer Rechtsverfolgung hätte der Vermieter zu tragen!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt