Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind unter den mitgeteilten Umständen zu keinen Zahlungen verpflichtet, wenn ein Vertrag, der Sie zur Zahlung verpflichten würde, überhaupt nicht begründet worden ist.
Weisen Sie daher die gegen Sie geltend gemachte Forderung zurück, und lassen Sie sich durch mögliche Folgeschreiben nicht unter Zahlungsdruck setzen und einschüchtern.
Behauptet die Gegenseite einen angeblichen Vertragsschluss, der Sie zur Zahlung verpflichten soll, so ist der Anbieter hierfür voll beweispflichtig.
Das bedeutet, dass man Ihnen den Abschluss des angeblichen Vertrages ganz konkret nachweisen muss.
Es ist also nicht so, dass Sie beweisen müssten, dass Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, sondern es verhält sich gerade umgekehrt: Die Gegenseite hat Ihnen nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast einen schriftlichen Vertragsnachweis in Kopie zu übersenden und Ihnen so den Vertrag unter Beweis zu stellen.
Die schlichte Übersendung einer Rechnung oder Mahnung - wie hier - stellt keinen Vertragsnachweis dar!
Kann die Gegenseite diesen Nachweis aber nicht erbringen, müssen Sie selbstverständlich auch nicht zahlen.
Bestreiten Sie daher vorab mittels E-Mail und sodann nachweisbar (Einschreiben) ausdrücklich einen Vertragsschluss, und fordern Sie die Gegenseite auf, Ihnen das Gegenteil zu beweisen, indem man Ihnen einen Vertragsnachweis in schriftlicher Form übersendet.
Formulieren Sie Ihr Zurückweisungsschreiben wie folgt:
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom... teile ich Ihnen mit, dass ich keinerlei Zahlungen leisten werde.
Den von Ihnen behaupteten Vertragsschluss bestreite ich hiermit ausdrücklich.
Sofern Sie gegenteiliger Ansicht sein sollten, obliegt allein Ihnen die volle Beweislast für einen vermeintlichen Vertragsschluss.
Sofern Sie mich weiterhin mich gänzlich unberechtigten Zahlungsaufforderungen überziehen sollten, behalte ich mir zudem vor, eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges zu erstatten.
Datum/Unterschrift"
Mehr müssen Sie rechtlich nicht veranlassen. Sollten Ihnen in der Folge weitere unrechtmäßige Zahlungsaufforderungen zugehen, so können Sie Strafanzeige erstatten.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt