Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Zunächst einmal muss die Forderung tituliert sein, d. h. ein Gericht muss diese festgestellt haben, ansonsten ist die Forderung verjährt.
Für gerichtliche Forderungen gilt, dass diese nach § 197 BGB erst nach 30 Jahren verjähren.
Es genügt hierfür, dass wir nach 29 Jahren die Zahlung erneut eingefordert wird. Sofern eine Insolvenz durchlaufen wurde und eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ergreift diese auch die titulierte Forderung.
Eine Zahlung kann daher mit Verweis auf die erteilte Restschuldbefreiung verweigert werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-