Recht & Justiz
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Oliver Fröhlich LL.M.
Rechtsanwalt
Ich danke ***** ***** kurze Wartezeit. Die Anfrage ist sehr komplex.
Sofern die Wiedereingliederung scheitert, ist dies nicht weiter schlimm und schädlich. Sie können diese zu einem anderen Zeitpunkt durchführen.
Sofern Sie nämlich schwanger sind, dürfen Sie hier nicht anders vorgehen, als diesen Umstand zu melden. Sie dürfen sich darüber hinaus auch nicht über das Beschäftigungsverbot hinwegsetzen. Demzufolge dürfen Sie nicht schlechter gestellt werden und haben nichts zu befürchten.
Ob Sie die Schwangerschaft nach dem 31.1.2023 melden kann abschließend nicht geraten werden. Dies obliegt Ihnen.
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