Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, damit wird Ihr Partner nicht durchkommen.
Da Sie die benannten Werke geschaffen haben, gelten Sie auch als deren Urheber.
Sämtliche dieser Werke stehen unter dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz des § 2 UrhG.
Verletzungen dieses ausschließlich Ihnen zustehenden Rechts sind rechtlich abwehrfähig.
Das bedeutet, dass Sie Ihren Partner erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg und gerichtlich auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen können.
Anhand der in Ihrem Besitz befindlichen Beweismittel (Webseiten mit Ihrem Copyright) können Sie im Bestreitensfall auch jederzeit und ohne weiteres unter Beweis stellen, dass Sie die Inhalte generiert haben!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt