Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes besteht grundsätzlich solange das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist. Minderjährige Kinder sind (außer in sehr seltenen Ausnahmen) nicht selbsterhaltungsfähig. Bei volljährigen Kindern gilt, dass sie in der Regel solange nicht selbsterhaltungsfähig sind, solange sie keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wenn der Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind schuldhaft verzögert wird, kann der Unterhaltsanspruch entfallen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Kind kann die Unterhaltspflicht der Höhe nach mindern.
Ein Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht kann beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. Dieses setzt dann die genaue Unterhaltspflicht fest. Die exakte Unterhaltspflicht bemisst sich der Höhe nach immer am aktuellen Einkommen des Elternteils.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 4 oder 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Konnte ich Ihre Frage beantworten?Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab.