Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Sind Sie nur zur Nutzung des Gebäudes oder auch zur Fruchtziehung berechtigt? Sprich bewirtschaften Sie das Gebäude oder nutzen Sie dieses lediglich?
Vielen Dnak für Ihre Nachricht.
Es gelten unterschiedliche Kündigungsfristen für Pachtvertrag einerseits und für Mietverträge andererseits.
Die Kündigungsfristen für Pachtverträge sind deutlich länger. Danach wäre die Kündigung nicht berechtigt. Ein Pachtvertrag setzt indes voraus, dass der "Überlasser" des Grundstücks Ihnen das Recht zur Fruchtziehung einräumt. Sie geben indes an, dass Sie das Grundstück bzw. die Gebäude nur für die Einlagerung nutzen, aber keine Fruchtziehung betreiben, wie es z.B. bei einem Acker oder einem Fischereigewässer der Fall wäre. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrer Vereinbarung um einen Grundstücksmietvertrag handelt. Es gilt dann die Kündigungsfrist gemäß § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Insofern ist die Kündigung des Nachbarn zum 01.06.2023 rechtmäßig.
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