Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sie müssten hier in der Tat eine Regelung für die Konstellation treffen, dass wenn ihr Sohn die Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann es hier eine Rückfallklausel gibt.
Diese kann über eine Rückauflassungsvormerkung abgesichert werden. Wenn ihr Nießbrauch im 2. Rang steht und zur Absicherung des Darlehens die Grundschuld vorrangig ist, kann im Falle einer Zwangsversteigerung sämtliches nachfolgende Recht zerstört werden.
Dies ist zu beachten und deshalb ist in der Tat eine weitere Sicherung in geschriebener Form angezeigt.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-