Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es ist nicht zwangsläufig erforderlich, dass ein Vollstreckungstitel an die Meldeadresse zugestellt wird. Vielmehr ist eine Zustellung an jede Adresse zulässig, an der der Vollstreckungstitel den Schuldner erreicht. § 189 ZPO sieht gar vor, dass die Zustellung dadurch bewirkt ist, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger "in die Hände kommt".
Insofern können Sie keine Rechtsmittel mehr einlegen, wenn Ihnen der Vollstreckungstitel faktisch zugegangen ist.
Falls Sie den Vollstreckungstitel jedoch nie erhalten haben, so haben die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen und Sie können heute noch gegen den Vollstreckungstitel vorgehen.
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Ihre jetzige Rückfrage geht über den Umfang der Ursprungsfrage hinaus. Grundsätzlich fallen für deren Beantwortung weitere Kosten an. Aus Kulanz bin ich ausnahmsweise gern bereit, kostenfrei auf Ihre Rückfrage einzugehen, nachdem Sie eine Bewertung abgegeben haben.
Vielen Dank.
Sie müssten sich schriftlich an das Gericht, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat, wenden und dort vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen sowie gegen den Vollstreckungstitel Rechtsmittel einlegen. Sie begründen dies damit, dass Ihnen der Vollstreckungstitel erst kürzlich im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugegangen ist. Weiter beantragen Sie, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird.