Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Ich kann Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Anspruch der Verkäufer auf Schadensersatz gegen Sie erkennen. Gemäß § 311b BGB sind Grundstückskaufverträge beurkundungsbedürftig. Erst nachdem der Vertrag notariell beurkundet wurde, ist dieser rechtswirksam und es können vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Vorher kann der Käufer es sich jederzeit anders überlegen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein. Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.