Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Die UG ist der GmbH nachgebildet, sie ist nur kapitalärmer. Sie kann insofern mehrere Geschäftsführer haben, genauso wie eine GmbH dies auch kann.
UGs werden oftmals mit einem Musterprotokoll gegründet, welches die Gründung vereinfacht. Mit diesem kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Bei einer "normalen" Gründung ohne Musterprotokoll können jedoch auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein. Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.
Velen Dank für Ihre Nachricht.
Ihre jetzige Rückfrage geht über den Umfang der Ursprungsfrage hinaus. Grundsätzlich fallen für deren Beantwortung weitere Kosten an. Aus Kulanz bin ich ausnahmsweise gern bereit, kostenfrei auf Ihre Rückfrage einzugehen, nachdem Sie eine Bewertung abgegeben haben.
Vielen Dank.
Jeder Gesellschafter hat das Recht, über seine Anteile frei zu verfügen. Der Zustimmung des anderen Gesellschafters bedarf es nicht. Wenn jedoch der Anteil aufgeteilt wird, so ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich.