Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Eine Sonderumlage kann nicht mehr rückwirkend geschlossen werden.
Auch hilft dies der Hausverwaltung nichts, da in der Regel bei einer WEG das Zuflussprinzip gilt.
D. h. sämtliche Zahlungen und Einnahmen für das Jahr 2022 sind versperrt und im Jahr 2023 zu erfassen.
Daher ist bereits vor diesem Hintergrund das Ansinnen der Hausverwaltung fragwürdig.
Sie können die benannte Sonderumlage ablehnen.
Im Übrigen gibt es Rechtsprechung, die eine solche rückwirkende Umlage als nichtig beurteilt (siehe u. a.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022)
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-