Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
A) Nein, dieses Recht hat der Vermieter nicht.
Die Ablesung ist bereits im November erfolgt, und auch der Mieterwechsel erfordert keine neue Ablesung, denn eine solche muss (erneut) erst wieder vor dem Ende der laufenden Verbrauchsperiode vorgenommen werden.
B) Unter den geschilderten Voraussetzungen in dieser Fallvariante darf der Vermieter nur in dem betreffenden Zimmer ablesen, wenn und soweit für den neuen Mieter ein verbrauchsabhängiger Neuvertrag geschlossen werden soll.
Für die Ablesung sämtlicher übriger Heizungen besteht hingegen gar keine Veranlassung, denn der Neumieter zahlt nur seine in dem Zimmer befindliche Heizung selbst und unmittelbar.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt