Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Wenn die Werkstatt ohne eine entsprechende Information ein defektes Teil wieder einbaut und dadurch weitere Kosten verursacht, die bei pflichtgemäßer Tätigkeit der Werkstatt nicht angefallen wären, so hat sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Gemäß § 280 BGB schuldet die Werkstatt in diesem Fall Ersatz für die Kosten, die für den erneuten Ausbau des defekten Teils anfallen.
Ich empfehle, dass Sie den Werkstattbetreiber schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zum Schadensersatz auffordern. Falls die Werkstatt den Schadensersatzforderungen nicht entspricht, können Sie einen Anwalt damit beauftragen, Ihre Forderung gegen die Werkstatt geltend zu machen. Die erforderlichen Anwaltskosten muss die Gegenseite Ihnen gemäß §§ 280, 286 BGB ersetzen.
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