Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den gegebenen Umständen sind Sie zu keinen Zahlungen verpflichtet.
Sollte Ihnen die Nachzahlungsforderung nicht bis spätestens zum 31.12.2022 zugegangen sein, so ist gemäß § 556 Absatz 3 BGB bereits Verjährung eingetreten mit der Folge, dass Sie schon aus diesem Grund nicht zahlen müssen.
Haben Sie eine Inklusivmiete vertraglich vereinbart, so scheidet die Geltendmachung von Heiz- und Nebenkosten ebenfalls aus, denn in diesem Fall sind sämtliche Nebenkosten bereits mit der Inklusivmiete abgegolten.
Im Übrigen ist die Abrechnung auch inhaltlich falsch, wenn Heizkosten geltend gemacht werden, da diese während Ihrer Mietzeit objektiv überhaupt nicht angefallen sein können.
Weisen Sie die Forderung daher unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage zurück!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt