Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Pflichtteil beträgt gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.
Bei gesetzlicher Erbfolge - wenn also kein Testament errichtet wird, das die gesetzliche Erbfolge ausschließt - würden alle drei Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung gemäß § 1924 BGB je 1/3 erben.
Der Pflichtteil beträgt sodann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteiles.
Der Pflichtteil beträgt somit 1/6 des Erbes.
Die Schwester könnte daher 1/6 als Pflichtteil von dem Nachlass im Wert von 700.000 € beanspruchen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt