Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Durch die Übertragung der Anteile an den B wird der B nur Gesellschafter. Er wird dadurch jedoch nicht Geschäftsführer. Geschäftsführer wird er erst, wenn durch den bzw. die Geselschafter ein entsprechender Beschluss gefasst wird, kraft dessen B als Geschäftsführer bestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein. Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.
Vielen Dank ***** ***** Nachricht.
A bleibt Geschäftsführer. Denn die Geschäftsführerstellung ist vom Gesellschafterbestand unabhängig. Ebenso kann eine Person Geschäftsführer sein, ohne dass ein entsprechender Anstellungsvertrag existiert.
Ich darf Sie höflich bitten, Ihre weitergehende Frage in einer neuen Anfrage zu stellen. Gern dürfen Sie diese auch direkt an mich richten.