Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Gemäß § 5 BGB-InfoV hat der Reiseveranstalter die Pflicht, Sie als Reisenden über Visumsbestimmungen aufzuklären. Tut er dies nicht, so verletzt er dadurch seine Pflichten aus dem Reisevertrag mit Ihnen. Sie können infolgedessen Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen
Ich empfehle insofern, dass Sie den Reiseveranstalter einmal schrftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Falls der Reiseveranstalter die Schadensregulierung verweigert, so können Sie einen Anwalt damit beauftragen, Ihren Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Die erforderlichen Anwaltskosten können Sie gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein. Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.
Vielen Dank ***** ***** Nachricht.
Wenn der Reiseveranstalter Ihnen fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitgestellt hat und infolgedessen die Einreise für Sie nicht möglich war, so haben Sie entsprechend meiner zuvor mitgeteilten Einschätzung einen Schadensersatzanspruch und sollten diesen wie beschrieben geltend machen.
Sind noch Rückfragen offen geblieben? Dann stellen Sie diese gern. Andernfalls geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Wie bereits zuvor geschehen, verweise ich Sie auf § 5 BGB-InfoV. Diese Vorschrift sieht vor:
"Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
(...)
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind."
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